Satzung
Satzung: Verein für historische Fahrzeuge und Technik Maroth vom 21. Januar 2006
Änderungen vom 19.01.2007, 04.05.2007 und 18.01.2008

§ 1
Zweck

(1) Der „Verein für historische Fahrzeuge und Technik Maroth“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der „Verein für historische Fahrzeuge und Technik Maroth“ verfolgt im Wesentlichen die Verwirklichung folgender Zwecke durch die Mitglieder:
1. Erhaltung und Förderung insbesondere alter Fahrzeuge, mit oder ohne Motorantrieb, z.B. Fahrräder, Motorräder, Autos, Traktoren, Arbeitsgeräte, etc.,
2. Erhaltung und Förderung insbesondere alter Geräte und Aggregate, etc. mit oder ohne Motorantrieb,
3. Erhaltung und Förderung insbesondere alter handwerklicher Techniken des täglichen Gebrauchs, z.B. aus Haushalt, Landwirtschaft, Handwerk, Industrie, etc.,
4. und anderes mehr.

Dabei geht es im Wesentlichen um Gegenstände, die sich im Privatbesitz der Mitglieder befinden.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Austausch der Kenntnisse der Mitglieder untereinander über alte Techniken und Gegenstände zu deren Erhalt, Reparatur und Förderung. Bei Bedarf kann hierzu erforderliche Literatur beschafft werden.

§ 2
Name

Der Verein führt die Bezeichnung „Verein für historische Fahrzeuge und Technik Maroth“.

§ 3
Sitz

Der Sitz des Vereins ist 56271 Maroth.

§ 4
Bestand und Eigentum des Vereins

Durch Kündigung Tod oder Ausschluss eines Mitgliedes wird der Bestand des Vereins nicht berührt. In derartigen Fällen besteht der Verein unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Anteil des ausgeschiedenen Mitgliedes am Vereinsvermögen wächst den übrigen Mitgliedern zu. Der Ausgeschiedene verliert jeden Anspruch an das Vereinsvermögen und hat weder Anspruch auf die aus § 738 BGB sich ergebende Abfindung noch die Pflicht, nach Maßgabe des § 739 BGB für einen etwaigen Fehlbetrag aufzukommen.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und sich bereit erklärt, den durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Beitrag zu zahlen (z.B. Einzel-, Familien-, jugendliches Mitglied, etc.).

(2) Jugendliche können mit der Vollendung des 10. Lebensjahres mit Einwilligung der Eltern Mitglied werden, bei Familienmitgliedschaft oder zusammen mit mindestens einem Elternteil jedoch früher. Stimmrecht gilt erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes und mehrheitliche Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erworben werden, wenn sich die Personen durch langjährige Mitgliedschaft oder durch besondere Verdienste gegenüber dem Verein auszeichnen.

(6) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende zulässig ist,
3. durch Ausschluss, der bei schuldhafter Nichtzahlung des Beitrages oder wiederholtem vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand und Kassenprüfer

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt:
1. Vorsitzende(r) und Stellvertreter(in)
2. Kassierer(in) und Stellvertreter(in)
3. Schriftführer(in) und Stellvertreter(in)
4. Beisitzer(in)

(2) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Schriftführer(in) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(3) Die/der Kassierer(in) verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstattet der Mitgliederversammlung Rechenschaft.

(4) Zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre bestellte Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; irgendwelche Vergütung oder Aufwandsentschädigung kann nicht verlangt werden.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Jährlich, innerhalb des ersten Quartals, ist die Mitgliederversammlung durch schriftliche und persönliche Einladung mit Tagesordnung vom/von der Vorsitzenden einzuberufen. Der Mitgliederversammlung obliegt im Wesentlichen die Beschlussfassung über:
1. den Jahresbericht des Vorstandes
2. den Prüfbericht der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes
3. Wahlen, in der Regel alle zwei Jahre
4. vorgesehene Vereinsaktivitäten

(2) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Schriftführer(in) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9
Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist möglich durch entsprechenden Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Ortsgemeinde Maroth zu, die es im Sinne des Vereinszweckes oder des Gemeinwohls verwenden muss.

§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung wurde erstmals in der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2006 beschlossen. Sie trat mit diesem Tag in Kraft. Änderungen treten jeweils mit deren Beschlussfassung in Kraft.

56271 Maroth, den 18. Januar 2008

Beitragsübersicht
Stand Februar 2012

Aufnahmegebühr: Erwachsene 10 €, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen keine Aufnahmegebühr.
Jahresgebühr: Erwachsene 15 €, Familie (beide Partner) 20 €, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen keine Jahresgebühr
Die Jahresgebühr im Eintritsjahr wird anteilig der vollen Monate der Mitgliedschaft erhoben.